Nach der Rückkehr betreuen Sie zwei Seiten: die Einrichtung in der Türkei, die Sie behandelt hat, und Ihre Praxis in Deutschland. Ob die Praxis zu Hause die Nachsorge übernimmt, klären Sie vor der Reise, denn im Ausland eingesetzten Zahnersatz nachzubessern, ist eine deutsche Praxis außer im Notfall nicht verpflichtet. Bei Beschwerden gilt der gewohnte Weg über 112, 116117 und Ihre Hausarztpraxis. Mängel am Ergebnis melden Sie der Einrichtung schriftlich. Diese Seite ordnet die Schritte und verlinkt alle Ratgeber zur Zeit nach der Behandlung.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach der Rückkehr betreuen Sie zwei Seiten: die Einrichtung in der Türkei und Ihre Praxis in Deutschland.
- Ob die Praxis zu Hause die Nachsorge übernimmt, klären Sie vor der Reise; im Ausland eingesetzten Zahnersatz nachzubessern, ist eine deutsche Praxis außer im Notfall nicht verpflichtet.
- Nehmen Sie Behandlungsbericht, Aufnahmen, bei Implantaten den Implantatausweis und die Rechnung schon aus der Türkei mit.
- Bei Beschwerden gilt der gewohnte Weg über 112, 116117 und Ihre Hausarztpraxis, bei Zähnen über den zahnärztlichen Notdienst.
- Mängel am Ergebnis melden Sie der Einrichtung schriftlich; die Kosten einer Reise zur Nachkontrolle oder Korrektur kalkulieren Sie laut Bundeszahnärztekammer selbst ein.
Die Zeit nach der Behandlung im Überblick
| Wann | Was zu tun ist | Wer zuständig ist | Ratgeber |
|---|---|---|---|
| Vor der Abreise aus der Türkei | Bericht, Aufnahmen, Implantatausweis und Rechnung mitnehmen | Einrichtung | Nachsorge: welche Unterlagen Ihre Praxis braucht |
| Rückflug | Tag mit der Einrichtung klären, Regeln der Fluggesellschaft prüfen | Einrichtung und Fluggesellschaft | Rückflug nach dem Eingriff |
| Erste Wochen zu Hause | Anweisungen befolgen, Kontrollen wahrnehmen | Einrichtung, auch aus der Ferne, und Praxis zu Hause | Kontrolle per Video mit der Einrichtung |
| Beschwerden | je nach Lage 112, 116117, Hausarztpraxis oder zahnärztlicher Notdienst | Rettungsdienst und Praxen in Deutschland | Beschwerden nach der Rückkehr: erste Schritte |
| Mängel am Ergebnis | schriftlich reklamieren, Zustand festhalten | Einrichtung als Vertragspartner | Nachbesserung und Gewährleistung |
| Kosten danach | Kasse vor größeren Arbeiten fragen | Krankenkasse | Kosten und Krankenkasse |
| Zweite Reise | Termin, Unterkunft und 90-Tage-Regel planen | Einrichtung | Die zweite Reise planen |
Nachsorge: wer Sie zu Hause betreut
In Erfahrungsberichten wird oft beschrieben, dass Zahnarztpraxen zu Hause Nacharbeit an Zahnersatz aus der Türkei ablehnen oder an die Einrichtung zurückverweisen. Das war in 15 von 53 ausgewerteten Forenbeiträgen Thema. Die Verbraucherzentrale schreibt dazu, dass deutsche Zahnärztinnen und Zahnärzte im Ausland eingesetzten Zahnersatz außer im Notfall nicht nachbessern müssen. Fragen Sie Ihre Praxis deshalb vor der Reise, welche Kontrollen sie übernimmt.
Auch die Einrichtung bleibt als Vertragspartner gefragt. Nach der türkischen Patientenrechteverordnung (Hasta Hakları Yönetmeliği, Art. 15) sind Patientinnen und Patienten unter anderem darüber zu informieren, wie sie bei Bedarf medizinische Hilfe in derselben Sache erreichen. Medizinische Zentren (tıp merkezi) müssen nach einem chirurgischen Eingriff entlassenen Patienten eine Nummer geben, unter der sie die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt erreichen. Mehr dazu:
Unterlagen: was Sie mitbringen
Ihre Praxis in Deutschland kann Sie nur weiterbetreuen, wenn sie weiß, was gemacht wurde. Fragen Sie vor dem letzten Termin nach Bericht, Aufnahmen und Rechnung. Nach der Patientenrechteverordnung (Art. 16) können Sie Ihre Unterlagen einsehen und eine Kopie bekommen, auch über eine bevollmächtigte Person.
Beschwerden nach der Rückkehr
Bei Lebensgefahr rufen Sie den Rettungsdienst unter 112. Sind die Praxen geschlossen und kann die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht bis zum nächsten Tag warten, hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117. Sonst gehen Sie laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung zur nächsten Sprechstunde in Ihre Hausarztpraxis. In einem akuten Notfall darf eine Ärztin oder ein Arzt in Deutschland die Behandlung laut Europäischem Verbraucherzentrum (EVZ) nicht verweigern.
Nachbesserung und Gewährleistung
Für Zahnersatz, der im Ausland eingesetzt wurde, gelten nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) die Gewährleistungsregeln des jeweiligen Landes. Eine Nachbesserung muss laut EVZ in der Regel die Praxis im Ausland vornehmen. Reklamieren Sie umgehend schriftlich und halten Sie den Zustand mit Fotos und einem Gedächtnisprotokoll fest. Die Kosten für Anfahrt, Übernachtung und eine Reise zur Nachkontrolle oder Korrektur kalkulieren Sie laut Bundeszahnärztekammer (BZÄK) selbst ein; deren Seite behandelt vor allem Behandlungen in EU-Ländern. Was dazu im Vertrag steht, klären Sie vor der ersten Reise.
Krankenkasse und Kosten
Ob Ihre Kasse die Behandlung von Folgen bezahlt, hängt laut EVZ vom Einzelfall ab. Nach § 52 Abs. 2 SGB V muss die Kasse Versicherte in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen, wenn sie sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben; die Versicherten tragen dann einen Teil der Kosten selbst. Ob das auf Ihre Behandlung zutrifft, sagt Ihnen Ihre Kasse. Fragen Sie sie, bevor größere Arbeiten beginnen, und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Die zweite Reise
Bei Implantaten liegen in Erfahrungsberichten oft zwei Reisen mit Abstand dazwischen. Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Implantologie (DGI) muss das Implantat in der Regel erst einheilen, bevor es voll belastet werden darf. Wann die zweite Reise ansteht, legt die Einrichtung fest. Deutsche dürfen sich laut Auswärtigem Amt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Visum in der Türkei aufhalten; fallen beide Reisen in denselben Zeitraum, zählen ihre Tage zusammen.
Häufige Fragen
Muss meine Zahnarztpraxis in Deutschland Zahnersatz nachbessern, der in der Türkei eingesetzt wurde?
Außer im Notfall nicht, schreiben Verbraucherzentrale und BZÄK. Fragen Sie Ihre Praxis vor der Reise, welche Kontrollen sie übernimmt. Mehr in Nachbesserung und Gewährleistung.
Wohin, wenn nachts oder am Wochenende Beschwerden auftreten?
Bei Lebensgefahr zum Rettungsdienst unter 112, sonst zum ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Den zahnärztlichen Notdienst Ihres Bundeslandes finden Sie über 116117.de. Mehr in Beschwerden nach der Rückkehr.
Zahlt die Krankenkasse die Behandlung von Folgen?
Das hängt vom Einzelfall ab und kann nur Ihre Kasse verbindlich sagen. Fragen Sie vor größeren Arbeiten schriftlich nach. Mehr in Kosten und Krankenkasse.
Wer zahlt Flug und Hotel, wenn ich für eine Nachbesserung zurück muss?
Laut BZÄK müssen Patientinnen und Patienten die Kosten für Anfahrt, Übernachtung und eine Reise zur Nachkontrolle oder Korrektur selbst einkalkulieren. Was die Einrichtung übernimmt, klären Sie vor der Reise im Vertrag. Mehr in Die zweite Reise planen.
Bekomme ich meine Unterlagen auch nach der Rückkehr?
Nach der türkischen Patientenrechteverordnung (Art. 16) können Sie Ihre Unterlagen einsehen und eine Kopie bekommen, auch über eine bevollmächtigte Person; eine Frist nennt der Artikel nicht. Einfacher ist es, vor dem letzten Termin danach zu fragen. Mehr in Nachsorge: welche Unterlagen Ihre Praxis braucht.
Weiterlesen
Quellen
- Verbraucherzentrale: Komplikationen bei Behandlungen im Ausland, Stand 09.08.2024, verbraucherzentrale.de, abgerufen 31.10.2026.
- Bundeszahnärztekammer: Behandlung im Ausland, letztes Update 13.07.2024, bzaek.de, abgerufen 31.10.2026.
- KZBV: Zahnbehandlung im Ausland, kzbv.de, abgerufen 31.10.2026.
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Behandlungsfehler bei kosmetischen Behandlungen im Ausland und Zahnbehandlung im Ausland, beide aktualisiert 24.06.2024, evz.de, abgerufen 31.10.2026.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117 und Zahnärztliche Notdienste finden, 116117.de, abgerufen 31.10.2026.
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 52, gesetze-im-internet.de, abgerufen 31.10.2026.
- Hasta Hakları Yönetmeliği (Patientenrechteverordnung), Resmî Gazete 01.08.1998 Nr. 23420, konsolidierte Fassung auf mevzuat.gov.tr, Art. 15 und 16, abgerufen 31.10.2026.
- Ayakta Teşhis ve Tedavi Yapılan Özel Sağlık Kuruluşları Hakkında Yönetmelik (Verordnung über private ambulante Einrichtungen), Resmî Gazete 19.04.2025 Nr. 32875, konsolidierte Fassung, Art. 19 Abs. 3, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI): Patientenbroschüre Zahnimplantate, Musterexemplar 2022, dginet.de, abgerufen 31.10.2026.
- Auswärtiges Amt: Türkei, Reise- und Sicherheitshinweise, Abschnitt Visum, Stand 31.10.2026, auswaertiges-amt.de, abgerufen 31.10.2026.
- Erfahrungsberichte aus 53 öffentlichen Forenbeiträgen, eigene Auswertung als Muster, Stand 30.10.2026.
EstablishMed berät nicht. Wir empfehlen keine Behandlung und keine Einrichtung und vermitteln keine Patienten. Über „Anfrage senden“ schreiben Sie der Einrichtung selbst, wir sind am Gespräch nicht beteiligt. Fragen zu Ihrer Behandlung klären Sie mit der Einrichtung und mit Ihrer behandelnden Praxis in Deutschland.