Kosten einer Zahnbehandlung in der Türkei können Sie in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) angeben. Der Gesetzestext nennt dafür kein Behandlungsland. Steuerlich wirkt sich nur der Teil aus, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt, und nur, was Ihnen niemand ersetzt. Die Belege aus dem Ausland beschaffen Sie selbst. Ob und in welcher Höhe die Kosten zählen, entscheidet Ihr Finanzamt mit dem Steuerbescheid. Dieser Text erklärt die Grundregel und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Kosten einer Zahnbehandlung im Ausland können außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sein; der Gesetzestext nennt kein Behandlungsland.
- Abziehbar ist nur der Teil, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt; sie richtet sich nach Ihren Einkünften, dem Tarif und der Zahl Ihrer Kinder.
- Was Ihre Krankenkasse oder ein anderer Dritter ersetzt oder ersetzen muss, zählt nicht mit.
- Bei Vorgängen im Ausland klären Sie den Sachverhalt selbst auf und beschaffen die Belege; eine Übersetzung kann das Finanzamt verlangen.
- Die Kosten zählen grundsätzlich in dem Jahr, in dem Sie bezahlt haben, bei zwei Reisen über den Jahreswechsel also in zwei Jahren.
Was § 33 EStG sagt
Entstehen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, wird auf Antrag der Teil der Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Zwangsläufig sind Aufwendungen, denen Sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 EStG).
Krankheitskosten führt die Anleitung zur Einkommensteuererklärung unter den Aufwendungen auf, die in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden. Die Finanzverwaltung Brandenburg nennt in einer Broschüre für Menschen mit Behinderungen als Beispiele behinderungsbedingter Krankheitskosten Kosten für ärztliche Behandlungen und für Zahnersatz, soweit sie nicht von dritter Seite ersetzt worden sind oder noch ersetzt werden.
Die zumutbare Belastung
Einen Teil der Kosten tragen Sie selbst. Wie groß er ist, regelt § 33 Abs. 3 EStG als Prozentsatz vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte:
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 Euro | über 15.340 bis 51.130 Euro | über 51.130 Euro |
|---|---|---|---|
| ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| ohne Kinder, Splittingtarif | 4 % | 5 % | 6 % |
| ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Als Kinder zählen die, für die Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Der Bundesfinanzhof hat am 19.01.2017 entschieden (VI R 75/14), dass stufenweise gerechnet wird: Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte, der die jeweilige Grenze übersteigt. Die zumutbare Belastung berechnet das Finanzamt laut Anleitung selbst.
Erstattungen zählen nicht mit
Krankheitskosten wirken sich laut Anleitung zur Einkommensteuererklärung nur aus, soweit sie nicht durch einen Dritten steuerfrei ersetzt werden oder Ihnen ein Anspruch auf Ersatz zusteht. Ersetzt Ihre Krankenkasse oder ein anderer Dritter einen Teil, bleibt nur der Rest. Auch ein Ersatz, auf den Ihnen ein Anspruch zusteht, zählt nicht mit. Was die Kasse bei Zahnersatz aus der Türkei übernimmt, steht in Zahnersatz aus der Türkei: Krankenkasse und Festzuschuss.
Belege aus der Türkei
Bezieht sich ein Sachverhalt auf Vorgänge im Ausland, müssen Sie ihn selbst aufklären und die Beweismittel beschaffen (§ 90 Abs. 2 Abgabenordnung, AO). Die Amtssprache ist Deutsch; für Belege in einer fremden Sprache kann das Finanzamt eine Übersetzung verlangen (§ 87 AO). Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verlangt § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eine Verordnung einer Ärztin, eines Arztes oder eines Heilpraktikers. Für einige andere Maßnahmen, etwa Kuren, nennt § 64 ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, ausgestellt vor Beginn der Maßnahme. Welche Nachweise das Finanzamt für Ihre Zahnbehandlung verlangt, entscheidet es selbst.
Zu den Unterlagen, die den Sachverhalt belegen, zählen zum Beispiel:
- die Rechnung mit jeder Leistung einzeln, siehe Rechnung aus der Türkei: was draufstehen sollte,
- Belege über jede Zahlung, auch über die Anzahlung,
- Behandlungsplan und Behandlungsbericht,
- Rezepte für Medikamente aus der Türkei,
- die Bescheide von Krankenkasse und Zusatzversicherung.
Zwei Reisen, zwei Steuerjahre
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof wendet das auch auf außergewöhnliche Belastungen an: Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat (Beschluss vom 12.07.2017, VI R 36/15). Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 EStG). Zahlen Sie die Anzahlung im Dezember und den Rest auf der zweiten Reise im März, verteilen sich die Kosten auf zwei Steuerjahre. Für jedes Jahr richtet sich die zumutbare Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte dieses Jahres (§ 33 Abs. 3 EStG). Wann die Reisen anstehen, steht in Zahnimplantate in der Türkei: eine oder zwei Reisen?.
Was das Gesetz nicht ausdrücklich regelt
Ob Flug und Unterkunft für die Behandlung zu den Krankheitskosten zählen, nennt § 33 EStG nicht ausdrücklich. Das beurteilt das Finanzamt im Einzelfall. Verbindlich für Ihren Fall ist der Steuerbescheid. Zuständig ist Ihr Finanzamt.
Weiterlesen
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 2 Abs. 7, § 11 Abs. 2 und § 33, gesetze-im-internet.de, abgerufen 31.10.2026.
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 64 Nachweis von Krankheitskosten, gesetze-im-internet.de, abgerufen 31.10.2026.
- Abgabenordnung (AO), § 87 Abs. 1 und 2 und § 90 Abs. 2, gesetze-im-internet.de, abgerufen 31.10.2026.
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14, Pressemitteilung Nr. 019/17 vom 29.03.2017 „Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung“, bundesfinanzhof.de, abgerufen 31.10.2026.
- Bundesfinanzhof: Beschluss vom 12.07.2017, VI R 36/15, „Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen“, Randnummer 20, bundesfinanzhof.de, abgerufen 31.10.2026.
- ELSTER, das Portal der Steuerverwaltung: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025, Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 23 bis 41, elster.de, abgerufen 31.10.2026.
- Finanzverwaltung des Landes Brandenburg: Handicap und Steuern, Steuertipps für Menschen mit Behinderungen, 6. Auflage, Stand 10/2025, Abschnitt 4.1 Krankheitskosten, finanzamt.brandenburg.de, abgerufen 31.10.2026.
EstablishMed berät nicht. Wir empfehlen keine Behandlung und keine Einrichtung und vermitteln keine Patienten. Über „Anfrage senden“ schreiben Sie der Einrichtung selbst, wir sind am Gespräch nicht beteiligt. Fragen zu Ihrer Behandlung klären Sie mit der Einrichtung und mit Ihrer behandelnden Praxis in Deutschland.