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Nach der Rückkehr

Nachbesserung und Gewährleistung bei Zahnersatz aus der Türkei

Welche Gewährleistung für Zahnersatz aus der Türkei gilt, wer nachbessert, wer die Reise zahlt, was Sie vorher schriftlich klären und wer bei Streit hilft.

Stand: 5 Min. Lesezeit

Für Zahnersatz, den eine Einrichtung in der Türkei eingesetzt hat, gelten nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) die Gewährleistungsregeln des jeweiligen Landes. Nachbessern muss nach den Hinweisen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) zum EU-Ausland in der Regel die Praxis im Ausland, weil sie Ihr Vertragspartner ist. Die Kosten für Reise und Unterkunft planen Sie laut Bundeszahnärztekammer (BZÄK) selbst ein. Das EVZ hilft bei Streit mit Anbietern in einem anderen EU-Land, in Island und Norwegen, für eine Einrichtung in der Türkei ist es nicht zuständig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Zahnersatz aus der Türkei gelten laut KZBV die Gewährleistungsregeln des Landes, in dem er eingesetzt wurde.
  • Nachbessern muss laut EVZ in der Regel die Einrichtung in der Türkei; Reise und Unterkunft dafür planen Sie laut BZÄK selbst ein.
  • Ihre Praxis in Deutschland muss Zahnersatz aus dem Ausland nur im akuten Notfall behandeln, nachbessern muss sie ihn nicht.
  • Klären Sie vor der Behandlung schriftlich, was die Einrichtung bei Mängeln zusagt und wer die Reisekosten trägt.
  • Das Europäische Verbraucherzentrum ist für Anbieter in der Türkei nicht zuständig, weil die Türkei kein Mitglied der EU ist.

Welche Gewährleistung gilt

Nach § 136a Abs. 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt für Füllungen und Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. In diesem Zeitraum sind die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen kostenfrei vorzunehmen; Ausnahmen bestimmen die KZBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Wer seinen Zahnersatz im Ausland einsetzen lässt, für den gelten laut KZBV aber die Gewährleistungsregeln des jeweiligen Landes. Zur Gewährleistung in der Türkei nennen die gelesenen Seiten von KZBV, BZÄK und Verbraucherzentrale keine eigenen Regeln; die BZÄK schreibt, zu Garantie- und Gewährleistungsrechten sei keine abschließende Aussage möglich.

Eine deutsche Praxis ist laut KZBV nicht verpflichtet, fremden Zahnersatz kostenfrei zu korrigieren oder nachzubessern. Verbraucherzentrale und BZÄK schreiben ebenso: Zur Nachbesserung ist sie nicht verpflichtet, zur Behandlung akuter Notfälle schon. Mehr dazu in Zahnersatz aus dem Ausland und der Zahnarzt zu Hause.

Wer nachbessert und wer die Reise zahlt

Nach Angaben des EVZ zu Zahnbehandlungen im EU-Ausland muss eine Nachbesserung in der Regel die Praxis im Ausland vornehmen. Lassen Sie sie von einer anderen Praxis machen, bleiben Sie in der Regel auf den Kosten sitzen. Für Sie kann das eine weitere Reise in die Türkei bedeuten. Kosten für Anfahrt, Übernachtung und gegebenenfalls eine Reise zur Nachkontrolle oder Korrektur kalkulieren Sie laut BZÄK selbst ein.

In Erfahrungsberichten wird oft beschrieben, dass die Garantie nur am Behandlungsort gilt und Praxen zu Hause Nacharbeit ablehnen. Wie Sie eine solche Reise planen, steht in Die zweite Reise planen.

Was Sie vor der Behandlung schriftlich klären

Bietet die Einrichtung eine Garantie an, steht in ihren Bedingungen, was sie umfasst. Lassen Sie sich die Bedingungen schriftlich geben und fragen Sie vor der Behandlung:

  1. Welche Arbeiten übernehmen Sie bei Mängeln, für welchen Zeitraum und unter welchen Bedingungen, etwa regelmäßigen Kontrollen?
  2. Wer zahlt Flug und Unterkunft, wenn eine Nachbesserung nötig wird?
  3. Übernehmen Sie Kosten, wenn eine Praxis in Deutschland eine Reparatur macht, und arbeiten Sie mit einer Praxis in Deutschland zusammen?
  4. Welche Unterlagen bekomme ich, etwa zu Materialien und bei Implantaten zu Hersteller, System und Größe?
  5. Was steht im Vertrag zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand?

Mehr dazu in Angebot einer Klinik in der Türkei lesen und Behandlungsvertrag mit einer türkischen Einrichtung.

Wenn ein Mangel auftritt

  1. Akute Beschwerden: Gehen Sie zu Ihrer Praxis oder zum zahnärztlichen Notdienst. Die Schritte stehen in Krone locker, Implantat schmerzt: was nach der Rückkehr tun.
  2. Reklamieren: Das EVZ rät allgemein, umgehend schriftlich beim Vertragspartner zu reklamieren, per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung.
  3. Festhalten: Halten Sie den Zustand mit Fotos und einem Gedächtnisprotokoll fest.
  4. Fristen: Ansprüche gegen den Anbieter unterliegen laut EVZ in der Regel gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungsfristen.
  5. Gutachten: Bei vermuteten Mängeln können Sie laut Verbraucherzentrale ein Gutachten von der Krankenkasse bekommen. Ob die Kasse danach zahlt, ist nicht sicher.

Forderungen gegen eine Praxis im Ausland richten sich laut Verbraucherzentrale nach den Gesetzen des jeweiligen Landes. Schadenersatz und Schmerzensgeld müssen nach Angaben der BZÄK im Behandlungsland gerichtlich durchgesetzt werden.

Wer hilft und wer nicht

  • Europäisches Verbraucherzentrum: Es hilft, wenn Sie in Deutschland wohnen und Streit mit einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land, in Island oder Norwegen haben. Nicht zuständig ist es laut eigener Angabe, wenn der Kauf bei einem Unternehmen außerhalb der EU erfolgt ist, etwa in der Schweiz, den USA oder Asien. Die Türkei ist seit Dezember 1999 Beitrittskandidat, aber kein Mitglied der EU. Für eine Einrichtung in der Türkei ist das EVZ deshalb nicht zuständig.
  • In der Türkei: Wohin Sie sich dort wenden können, steht in Beschwerde über eine Behandlung: wohin? und Patientenrechte in der Türkei.
  • In Deutschland: Für fachliche Fragen verweist die BZÄK auf die Patientenberatungsstellen der Landeszahnärztekammern. Ihre Krankenkasse sagt Ihnen, was sie übernimmt.

Weiterlesen

Quellen

  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Zahnbehandlung im Ausland, kzbv.de, ohne Datum, abgerufen 31.10.2026.
  • Bundeszahnärztekammer: Behandlung im Ausland, letztes Update 13.07.2024, bzaek.de, abgerufen 31.10.2026.
  • Verbraucherzentrale: Komplikationen bei Behandlungen im Ausland, Stand 09.08.2024, verbraucherzentrale.de, abgerufen 31.10.2026.
  • Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Zahnbehandlung im Ausland, aktualisiert 24.06.2024; Behandlungsfehler bei kosmetischen Behandlungen im Ausland, aktualisiert 24.06.2024; Über uns; Fragen und Beschwerden („Wir werden nicht tätig bei …“), evz.de, abgerufen 31.10.2026.
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 136a Abs. 4, gesetze-im-internet.de, abgerufen 31.10.2026.
  • Europäische Union: EU-Erweiterung, Kandidatenländer, european-union.europa.eu, abgerufen 31.10.2026.
  • Erfahrungsberichte aus 53 öffentlichen Forenbeiträgen, eigene Auswertung als Muster, Stand 30.10.2026.

EstablishMed berät nicht. Wir empfehlen keine Behandlung und keine Einrichtung und vermitteln keine Patienten. Über „Anfrage senden“ schreiben Sie der Einrichtung selbst, wir sind am Gespräch nicht beteiligt. Fragen zu Ihrer Behandlung klären Sie mit der Einrichtung und mit Ihrer behandelnden Praxis in Deutschland.