In der Türkei regelt die Verordnung über Patientenrechte (Hasta Hakları Yönetmeliği) Ihre Rechte gegenüber allen staatlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen. Sie stammt von 1998 und wurde zuletzt 2019 geändert. Zu den Rechten gehören die Aufklärung vor einem Eingriff, die Einwilligung, die Einsicht in Ihre Unterlagen und eine Stelle für Beschwerden in der Einrichtung. Hat eine Einrichtung eine Zulassung für den Gesundheitstourismus, kommen Pflichten aus einer zweiten Verordnung von 2025 hinzu.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verordnung über Patientenrechte gilt in allen staatlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen der Türkei.
- Vor einem Eingriff werden Sie verständlich und mündlich aufgeklärt und bekommen dafür angemessene Zeit, außer im Notfall.
- Außer in bestimmten Notfällen und gesetzlich geregelten Fällen darf ohne Ihre Einwilligung nicht behandelt werden. Sie dürfen eine Behandlung ablehnen oder ihren Abbruch verlangen; die Verordnung weist die Verantwortung für die Folgen dann Ihnen zu.
- Sie können Ihre Unterlagen einsehen und eine Kopie verlangen.
- Bei Problemen wenden Sie sich an die Stelle für Patientenrechte der Einrichtung (hasta hakları birimi).
Für wen die Verordnung gilt
Die Verordnung erfasst alle staatlichen und privaten Einrichtungen und jeden Ort, an dem Medizin ausgeübt wird, dazu alle Personen, die ein Recht auf diese Leistungen haben (Art. 2 und 4). Eine Einschränkung nach Staatsangehörigkeit enthält der Text nicht. Nach ethnischer Herkunft, Sprache oder Religion darf bei der Behandlung nicht unterschieden werden (Art. 5). Die Verantwortlichen der Einrichtungen müssen die nötigen Maßnahmen treffen; dazu gehört, die Patientenrechte als Liste, Aushang oder Broschüre an gut erreichbaren Stellen bereitzuhalten (Art. 48).
Ihre Rechte im Überblick
| Recht | Was die Verordnung vorsieht | Artikel |
|---|---|---|
| Wissen, wer behandelt | Auf Wunsch Name, Aufgabe und Titel der Behandelnden | 9 |
| Aufklärung | Unter anderem: wer wo und wie behandelt, voraussichtliche Dauer, andere Möglichkeiten, mögliche Komplikationen, Folgen einer Ablehnung, wichtige Eigenschaften der Medikamente | 15 |
| Form der Aufklärung | Verständlich und mündlich, in der Regel durch die Person, die den Eingriff vornimmt (sonst durch eine dafür qualifizierte Fachkraft, wenn Ihnen das erklärt wird); angemessene Zeit, außer im Notfall | 18 |
| Kosten | Auf Wunsch Angaben zu den Kosten des Eingriffs | 18 |
| Zweite Meinung | Nach den geltenden Verfahren eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt hinzuziehen; eine festgelegte Kostendifferenz tragen Sie | 9, 18 |
| Einwilligung | Keine Behandlung ohne Einwilligung und nicht über sie hinaus, außer in bestimmten Notfällen und in gesetzlich geregelten Fällen | 22, 24, 31 |
| Einwilligungsformular | Wo vorgesehen, zwei unterschriebene Ausfertigungen, eine für Sie | 26 |
| Ablehnen und abbrechen | Außer bei gesetzlicher Pflicht; die Verantwortung für mögliche Folgen liegt bei Ihnen; die Folgen werden Ihnen erklärt und schriftlich festgehalten | 25 |
| Unterlagen | Einsehen und Kopie, auch über eine bevollmächtigte Person; Berichtigung verlangen | 16, 17 |
| Entlassung | Nach stationärer Behandlung ein Bericht mit dem Plan für die Zeit danach (epikriz) | 24 |
| Privatsphäre und Vertraulichkeit | Behandlung in geschütztem Rahmen; was dabei bekannt wird, bleibt vertraulich, außer ein Gesetz erlaubt die Weitergabe | 21, 23 |
| Begleitperson | Auf Wunsch, soweit die Vorschriften und die Möglichkeiten der Einrichtung es zulassen und Ihr Gesundheitszustand es erfordert, und wenn die behandelnde Ärztin oder der Arzt zustimmt | 40 |
Was die Verordnung von Ihnen erwartet
Die Verordnung nennt auch Pflichten der Patientinnen und Patienten (Art. 42/A). Sie sollen Beschwerden, frühere Erkrankungen, Behandlungen und Medikamente möglichst vollständig angeben, zu den festgelegten Kontrollen kommen und Termine einhalten oder Änderungen mitteilen. Für eine Reise heißt das: Nehmen Sie Ihre Unterlagen mit und klären Sie die Kontrolltermine, bevor Sie den Rückflug buchen. Was in die Mappe gehört, steht in Checkliste: Unterlagen für die Behandlung.
Zusätzliche Pflichten bei Zulassung für den Gesundheitstourismus
Die Verordnung über Gesundheitstourismus vom 26.04.2025 gilt grundsätzlich für Menschen, die für eine Behandlung aus dem Ausland anreisen; Art. 2 nennt Ausnahmen. Hat eine Einrichtung eine Zulassung für den Gesundheitstourismus, muss sie unter anderem
- eine Abteilung für internationale Patienten führen, die auch das Dolmetschen übernimmt, und für jeden Patienten eine verantwortliche Person bestimmen (Art. 7),
- Beschwerden auswerten und Abhilfe schaffen (Art. 6 Abs. 4),
- der Rechnung eine Aufstellung der einzelnen Leistungen beilegen und auf Verlangen Laborbefunde und Aufnahmen herausgeben, deren Kosten Sie getragen haben (Art. 12).
Einrichtungen und Vermittler mit Zulassung sind je nach Art ihrer Leistung für die Leistungen während Ihres Aufenthalts verantwortlich, auch für Behandlungsfehler (Art. 6 Abs. 3). Für das dort ebenfalls genannte Wort „Komplikationen“ hat das türkische Oberste Verwaltungsgericht (Danıştay) laut Vermerk in der konsolidierten Fassung die Vollziehung am 25.12.2025 ausgesetzt. Der Vermerk nennt keine endgültige Entscheidung. Ob eine Einrichtung die Zulassung hat, fragen Sie die Einrichtung selbst. Mehr in Was die Zulassung bedeutet.
Wenn Sie Ihre Rechte verletzt sehen
Patientinnen und Patienten haben nach der Verordnung im Rahmen der Vorschriften das Recht, sich zu beschweren, Anträge zu stellen und zu klagen (Art. 42). Erste Anlaufstelle ist die Stelle für Patientenrechte der Einrichtung (Art. 42/A und 42/B). Was dort nicht gelöst wird, prüft eine Kommission für Patientenrechte auf Provinzebene, aber keine Vorwürfe von Behandlungsfehlern (Art. 42/C). Die Wege beschreibt Beschwerde über eine Behandlung: wohin?.
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Quellen
- Hasta Hakları Yönetmeliği (türkische Verordnung über Patientenrechte), Resmî Gazete vom 01.08.1998, Nr. 23420, konsolidierte Fassung mit Änderungen bis 16.01.2019, Art. 2, 4, 5, 9, 15 bis 18, 21 bis 26, 31, 40, 42 bis 42/C, 48, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Verordnung über Gesundheitstourismus (Uluslararası Sağlık Turizmi ve Turistin Sağlığı Hakkında Yönetmelik), Resmî Gazete vom 26.04.2025, Nr. 32882, Art. 2, 6, 7 und 12, resmigazete.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Danıştay (Oberstes Verwaltungsgericht der Türkei), 10. Kammer, Beschluss vom 25.12.2025, E. 2025/3198, Vermerk zu Art. 6 Abs. 3 in der konsolidierten Fassung der Verordnung über Gesundheitstourismus, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
EstablishMed berät nicht. Wir empfehlen keine Behandlung und keine Einrichtung und vermitteln keine Patienten. Über „Anfrage senden“ schreiben Sie der Einrichtung selbst, wir sind am Gespräch nicht beteiligt. Fragen zu Ihrer Behandlung klären Sie mit der Einrichtung und mit Ihrer behandelnden Praxis in Deutschland.