Für Zahnbehandlungen im Ausland rät die Verbraucherzentrale, sich zunächst einen vollständigen Kostenvoranschlag geben zu lassen und erst dann auf dem Behandlungsstuhl Platz zu nehmen, wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen ist. Er sollte den Leistungsumfang sowie eine eventuelle Nachbesserung bei Problemen enthalten. Prüfen Sie außerdem, wer Ihr Vertragspartner ist, wie gezahlt wird und welches Recht gilt. Eine bestimmte Form für den Vertrag schreiben die türkischen Verordnungen über Patientenrechte und über Gesundheitstourismus nicht vor. Schadenersatz bei Behandlungsfehlern richtet sich laut Bundeszahnärztekammer nach dem Recht des Behandlungsortes.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Zahnbehandlungen im Ausland rät die Verbraucherzentrale, erst nach einem schriftlichen Vertrag zu behandeln; er sollte Leistungsumfang und eine eventuelle Nachbesserung bei Problemen enthalten.
- Prüfen Sie anhand von Vertrag und Geschäftsbedingungen, ob die Einrichtung oder ein Vermittler Ihr Vertragspartner ist.
- Das Auswärtige Amt rät, Art, Umfang und Kosten nach Möglichkeit vorher zu besprechen und nur auf Grundlage detaillierter Rechnungen zu zahlen.
- Wo die türkische Verordnung ein Einwilligungsformular vorsieht, bekommen Sie eine unterschriebene Ausfertigung.
- Schadenersatz bei Behandlungsfehlern richtet sich laut Bundeszahnärztekammer nach dem Recht des Behandlungsortes und muss dort durchgesetzt werden.
Was im Vertrag stehen sollte
| Punkt | Worauf Sie achten |
|---|---|
| Vertragspartner | Name und Anschrift; bei Buchung über einen Vermittler, wer von beiden Ihr Vertragspartner ist |
| Leistungen | Was enthalten ist, was nicht und was vor Ort dazukommen kann |
| Wer behandelt | Name und Funktion der Ärztin oder des Arztes |
| Kosten und Zahlung | Gesamtbetrag, Anzahlung, Zahlungsweg, Rechnung mit allen Posten |
| Änderungen vor Ort | Was gilt, wenn der Plan sich nach der Untersuchung ändert |
| Absage | Was mit der Anzahlung geschieht, wenn Sie oder die Einrichtung absagen |
| Mängel | Welche Nachbesserung zugesagt ist, wie lange und wer eine weitere Reise zahlt |
| Nachsorge | Welche Kontrollen vorgesehen sind und wie Sie die Einrichtung danach erreichen |
| Recht und Gericht | Welches Recht gilt und wo ein Streit entschieden wird |
| Sprache | Vertrag und Geschäftsbedingungen in einer Sprache, die Sie sicher verstehen |
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) rät in seinen Hinweisen zu Behandlungsfehlern im Ausland, im Vertrag zu regeln, welche Rechte Sie haben, wenn der Behandlungserfolg ausbleibt. Für Zahnbehandlungen rät die Verbraucherzentrale außerdem, die Gewährleistung möglichst nach deutschem Recht festzulegen. Ob eine Einrichtung darauf eingeht, sehen Sie im Vertrag.
Vertragspartner bei Buchung über einen Vermittler
Das EVZ rät, anhand von Vertrag und Geschäftsbedingungen zu prüfen, wer Ihr Ansprech- und Vertragspartner ist. Die meisten Anbieter weisen dort nach Angaben des EVZ darauf hin, dass sie nur vermitteln. Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, etwa in der Türkei, unterliegen laut EVZ in der Regel nicht dem europäischen Pauschalreiserecht. Mehr in Vermittler oder direkt zur Einrichtung?.
Was türkische Vorschriften vorgeben
Die Verordnung über Patientenrechte regelt nicht den Vertrag, aber die Aufklärung und die Einwilligung:
- Vor einem Eingriff erfahren Sie unter anderem, wer wo und wie behandelt, wie lange es voraussichtlich dauert und welche Komplikationen möglich sind (Art. 15). Auf Wunsch bekommen Sie Angaben zu den Kosten (Art. 18).
- Die Einwilligung ist grundsätzlich an keine Form gebunden (Art. 28). Für Eingriffe, bei denen es die Vorschriften vorsehen oder ein Streit medizinisch wahrscheinlich ist, gibt es ein Einwilligungsformular in zwei Ausfertigungen, eine davon für Sie (Art. 26).
Hat eine Einrichtung oder ein Vermittler eine Zulassung für den Gesundheitstourismus, gilt zusätzlich die Verordnung über Gesundheitstourismus vom 26.04.2025:
- Der Rechnung liegt eine Aufstellung der einzelnen Leistungen bei. Ein Vermittler schlüsselt auf Verlangen seine Entgelte auf, etwa für Unterkunft, Fahrten, Dolmetschen und Beratung (Art. 12).
- Der Name auf der Internetseite muss zu dem in der Zulassung passen (Art. 13). Vergleichen Sie ihn mit dem Namen im Vertrag.
- Einrichtung und Vermittler sind je nach Art ihrer Leistung für die Leistungen während Ihres Aufenthalts verantwortlich, auch für Behandlungsfehler (Art. 6 Abs. 3). Für das dort auch genannte Wort „Komplikationen“ hat das türkische Oberste Verwaltungsgericht (Danıştay) laut Vermerk in der konsolidierten Fassung die Vollziehung am 25.12.2025 ausgesetzt.
Ob eine Einrichtung die Zulassung hat, fragen Sie die Einrichtung selbst. Mehr in Was die Zulassung bedeutet.
Fragen vor der Unterschrift
- Wer ist mein Vertragspartner, und an wen zahle ich?
- Welche Leistungen sind enthalten, und was kann vor Ort dazukommen?
- Wer behandelt mich, und wer klärt mich auf?
- Was geschieht mit der Anzahlung, wenn die Behandlung nicht stattfindet?
- Was gilt bei Mängeln, wie lange, und wer zahlt eine weitere Reise?
- Welches Recht gilt, und wo wird ein Streit entschieden?
- Bekomme ich Vertrag, Einwilligungsformular und Rechnung in einer Sprache, die ich verstehe?
Wie Sie das Angebot davor lesen, steht in Angebot einer Klinik in der Türkei lesen.
Unterlagen aufbewahren
Heben Sie Angebot, Vertrag, Geschäftsbedingungen, Einwilligungsformular, Rechnung und Nachrichten auf. Nach der Verordnung über Patientenrechte können Sie Ihre Behandlungsunterlagen einsehen und eine Kopie verlangen (Art. 16). Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass sich Regressansprüche im Ausland oft nur schwer durchsetzen lassen. Wohin Sie sich bei Streit wenden, steht in Beschwerde über eine Behandlung: wohin?.
Weiterlesen
Quellen
- Verbraucherzentrale: Zahnbehandlung im Ausland: Das sollten Sie beachten, Stand 04.12.2024, verbraucherzentrale.de, abgerufen 31.10.2026.
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Behandlungsfehler (kosmetische Behandlungen im Ausland), aktualisiert 24.06.2024, evz.de, abgerufen 31.10.2026.
- Bundeszahnärztekammer: Behandlung im Ausland, letztes Update 13.07.2024, bzaek.de, abgerufen 31.10.2026.
- Auswärtiges Amt: Türkei, Reise- und Sicherheitshinweise, Abschnitt Gesundheit, Stand 31.10.2026, auswaertiges-amt.de, abgerufen 31.10.2026.
- Hasta Hakları Yönetmeliği (türkische Verordnung über Patientenrechte), Resmî Gazete vom 01.08.1998, Nr. 23420, konsolidierte Fassung mit Änderungen bis 16.01.2019, Art. 15, 16, 18, 26, 28, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Verordnung über Gesundheitstourismus (Uluslararası Sağlık Turizmi ve Turistin Sağlığı Hakkında Yönetmelik), Resmî Gazete vom 26.04.2025, Nr. 32882, Art. 6, 12 und 13, resmigazete.gov.tr, abgerufen 31.10.2026; Danıştay, 10. Kammer, Beschluss vom 25.12.2025, E. 2025/3198, Vermerk in der konsolidierten Fassung, mevzuat.gov.tr.
EstablishMed berät nicht. Wir empfehlen keine Behandlung und keine Einrichtung und vermitteln keine Patienten. Über „Anfrage senden“ schreiben Sie der Einrichtung selbst, wir sind am Gespräch nicht beteiligt. Fragen zu Ihrer Behandlung klären Sie mit der Einrichtung und mit Ihrer behandelnden Praxis in Deutschland.