Ob Verwandte Sie zur Behandlung begleiten und für Sie übersetzen dürfen, hängt von der Einrichtung ab. Nach der türkischen Verordnung über Patientenrechte kann eine Begleitperson bei Untersuchung und Behandlung verlangt werden, wenn die behandelnde Ärztin oder der Arzt zustimmt. Aufgeklärt werden aber grundsätzlich Sie selbst, und als Erwachsene oder Erwachsener willigen Sie selbst ein. Sie können Auskünfte an Verwandte untersagen, und die Einrichtung muss vertraulich behandeln, was sie über Sie erfährt.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Begleitperson kann nach der Verordnung über Patientenrechte verlangt werden, wenn die Vorschriften und Möglichkeiten der Einrichtung es erlauben, Ihr Zustand es erfordert und die behandelnde Ärztin oder der Arzt zustimmt.
- Aufgeklärt werden grundsätzlich Sie selbst, mündlich und in der Regel von der Fachperson, die den Eingriff vornimmt; wer übersetzt, regelt die Verordnung nicht.
- Als erwachsene Patientin oder erwachsener Patient willigen Sie selbst ein; für Minderjährige und Menschen unter Vormundschaft geben Eltern oder Vormund die Erlaubnis.
- Sie können verlangen, dass Ihre Verwandten nicht über Ihre Gesundheit informiert werden; die Entscheidung wird schriftlich festgehalten.
- Hat eine Einrichtung eine Zulassung für den Gesundheitstourismus, übernimmt ihre Abteilung für internationale Patienten das Dolmetschen; die Ausnahmen der Verordnung nennen unter anderem türkische Staatsangehörige und Personen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (Mavi Kart).
Was Verwandte nach der Verordnung dürfen
Die Hasta Hakları Yönetmeliği (Verordnung über Patientenrechte) gilt in allen staatlichen und privaten Einrichtungen der Türkei (Art. 2). Für Verwandte sieht sie Folgendes vor:
| Was | Unter welcher Bedingung | Artikel |
|---|---|---|
| Bei Untersuchung und Behandlung helfen | wenn Vorschriften und Möglichkeiten der Einrichtung es erlauben, Ihr Zustand es erfordert und die Ärztin oder der Arzt zustimmt; Einzelheiten regelt die Einrichtung | 40 |
| Bei Ihnen sein | auf Ihren Wunsch, wenn medizinisch nichts dagegen spricht | 21 |
| Ihre Akte einsehen und eine Kopie bekommen | als Ihre bevollmächtigte Person | 16 |
| Statt Ihnen aufgeklärt werden | nur auf Ihren Wunsch, schriftlich und mit Ihrer Unterschrift | 18 |
| Für Sie einwilligen | Eltern oder Vormund, bei Minderjährigen und Menschen unter Vormundschaft | 24 |
| Informiert werden, wenn Sie nicht einwilligen können | bei Lebensgefahr ohne Bewusstsein oder drohendem Organverlust: Angehörige vor Ort, wenn möglich, sonst nach dem Eingriff | 24 |
Nach Art. 21 können Sie verlangen, dass Personen ohne unmittelbaren Bezug zu Ihrer Behandlung beim Eingriff nicht dabei sind. Mehr zur Abwägung in Allein reisen oder mit Begleitperson?.
Übersetzen bei der Aufklärung: wo die Grenzen liegen
Die Verordnung richtet die Pflicht zur Aufklärung an die Fachperson, nicht an Ihre Familie:
- Die Aufklärung soll so einfach wie möglich und so erfolgen, dass Sie sie verstehen. Sie geschieht mündlich, in der Regel durch die Person, die den Eingriff vornimmt, und außer im Notfall mit angemessener Zeit für Sie (Art. 18).
- Wo ein Einwilligungsformular vorgesehen ist, erklärt man Ihnen den Inhalt mündlich, dann unterschreiben Sie. Für die Richtigkeit der Angaben ist die Fachperson verantwortlich, die aufklärt und behandelt (Art. 26).
Wer übersetzt, regelt die Verordnung nicht. Übersetzt eine Verwandte oder ein Verwandter, bitten Sie die Fachperson, in kurzen Abschnitten zu sprechen, und stellen Sie Ihre Fragen direkt. Lassen Sie sich das Formular vorab in einer Sprache geben, die Sie verstehen, und unterschreiben Sie erst, wenn Ihre Fragen beantwortet sind. Andere Wege beschreibt Dolmetscher bei der Behandlung.
Datenschutz: was Ihre Familie erfährt
- Vertraulichkeit: Was bei der Behandlung bekannt wird, darf nur offengelegt werden, wenn ein Gesetz es erlaubt (Art. 23).
- Auskunft untersagen: Sie können verlangen, dass Ihre Verwandten oder niemand über Ihren Gesundheitszustand informiert werden. Die Entscheidung wird schriftlich festgehalten, und Sie können sie jederzeit ändern (Art. 20). Ausgenommen sind Fälle, in denen Vorschriften oder zuständige Stellen etwas anderes verlangen.
- Gesundheitsdaten: Das türkische Datenschutzgesetz Nr. 6698 zählt Gesundheitsdaten zu den besonderen Daten. Sie zu verarbeiten ist verboten, außer unter den Bedingungen von Art. 6 Abs. 3, etwa mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder durch Personen mit Schweigepflicht zur Diagnose und Behandlung. Dazu kommen Schutzmaßnahmen der Datenschutzbehörde (Abs. 4).
Schicken Verwandte Ihre Befunde an eine Einrichtung, gilt dasselbe: nur das Nötige, auf einem sicheren Weg, mehr in Befunde vorab an eine Klinik schicken.
Gesundheitstourismus: wann die Regeln zum Dolmetschen gelten
Hat eine Einrichtung eine Zulassung für den Gesundheitstourismus, übernimmt ihre Abteilung für internationale Patienten auch das Dolmetschen (Verordnung von 2025, Art. 7). Art. 2 Abs. 2 nimmt aber Gruppen aus: Buchst. ç nennt unter anderem türkische Staatsangehörige (der Wortlaut ist hier nicht eindeutig), Buchst. f Personen nach Art. 28 und 44 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 (Mavi Kart; Vermerk einer weiteren Staatsangehörigkeit). Wer ausgenommen ist, kann nach Abs. 3 trotzdem Leistungen nach der Verordnung bekommen, wenn er sich zur Zahlung verpflichtet. Fragen Sie deshalb vorher, wer bei Ihnen übersetzt. Ob eine Einrichtung die Zulassung hat, fragen Sie die Einrichtung selbst, mehr in Was die Zulassung bedeutet.
Fragen vor dem Termin
- Darf meine Verwandte oder mein Verwandter bei Aufklärung, Eingriff und Kontrolle dabei sein?
- Bekomme ich das Einwilligungsformular vorab, und in welcher Sprache?
- Wie halte ich fest, wer aus meiner Familie Auskunft bekommen darf und wer nicht?
Weiterlesen
Quellen
- Hasta Hakları Yönetmeliği (Verordnung über Patientenrechte), Resmî Gazete vom 01.08.1998, Nr. 23420, konsolidierte Fassung mit Änderungen bis 16.01.2019, Art. 2, 16, 18, 20, 21, 23, 24, 26 und 40, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Kişisel Verilerin Korunması Kanunu Nr. 6698 (Datenschutzgesetz), Resmî Gazete vom 07.04.2016, Nr. 29677, konsolidierte Fassung mit Änderungen durch Gesetz Nr. 7499 vom 02.03.2024, Art. 6, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Uluslararası Sağlık Turizmi ve Turistin Sağlığı Hakkında Yönetmelik (Verordnung über Gesundheitstourismus), Resmî Gazete vom 26.04.2025, Nr. 32882, Art. 2 und 7, resmigazete.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Türk Vatandaşlığı Kanunu Nr. 5901 (Staatsangehörigkeitsgesetz), konsolidierte Fassung, Art. 28 und 44, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
EstablishMed berät nicht. Wir empfehlen keine Behandlung und keine Einrichtung und vermitteln keine Patienten. Über „Anfrage senden“ schreiben Sie der Einrichtung selbst, wir sind am Gespräch nicht beteiligt. Fragen zu Ihrer Behandlung klären Sie mit der Einrichtung und mit Ihrer behandelnden Praxis in Deutschland.