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Mit türkischem Pass oder Mavi Kart

Staatliche Krankenhäuser in der Türkei: was gilt mit Wohnsitz in Deutschland?

Wer in staatlichen Krankenhäusern der Türkei wie abgerechnet wird, wenn Sie in Deutschland wohnen: Notfall, geplante Behandlung, GSS und Abkommen.

Stand: 6 Min. Lesezeit

Staatliche Krankenhäuser in der Türkei behandeln auch Menschen, die in Deutschland wohnen. Wer die Kosten trägt, hängt vor allem von Ihrer Versicherung und Ihrem Wohnsitz ab. Die türkische allgemeine Krankenversicherung (GSS) setzt nach Art. 60 des Gesetzes 5510 grundsätzlich einen Wohnsitz in der Türkei voraus. Sind Sie in Deutschland gesetzlich versichert, gilt das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen, auch mit türkischem Pass, aber nur im Notfall. Eine geplante Behandlung bezahlen Sie dann auch im staatlichen Krankenhaus selbst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die türkische allgemeine Krankenversicherung (GSS) erfasst nach Art. 60 des Gesetzes 5510 grundsätzlich nur Menschen mit Wohnsitz in der Türkei.
  • Gesetzlich Versicherte aus Deutschland, auch mit türkischem Pass, sind über das Sozialversicherungsabkommen nur abgesichert, wenn sie sofort Leistungen brauchen; die DVKA nennt dafür 24 Stunden.
  • Im Notfall registrieren Sie sich mit der Anspruchsbescheinigung bei der SGK und werden mit der YUPASS-Nummer in staatlichen Einrichtungen behandelt; laut DVKA fallen Zuzahlungen an.
  • Ist es kein Notfall, tragen Sie laut DVKA alle Kosten selbst, im staatlichen wie im privaten Krankenhaus.

Was als staatliches Krankenhaus gilt

Nach der türkischen Verordnung über die Versorgungsstufen von 2022 gehören staatliche Krankenhäuser, die keine Lehr- und Forschungskrankenhäuser sind, zur zweiten Stufe. Staatliche Lehr- und Forschungskrankenhäuser (eğitim ve araştırma hastanesi) und die Krankenhäuser staatlicher und Stiftungsuniversitäten gehören zur dritten. Bei EstablishMed stehen 109 staatliche Krankenhäuser in 42 Provinzen und 40 Krankenhäuser staatlicher Universitäten (Stand 27.10.2026). Was die Arten unterscheidet, steht in Einrichtungsarten in der Türkei.

Wer wie abgerechnet wird

Ihre LageNotfallGeplante Behandlung
Gesetzlich versichert in Deutschland, mit deutschem oder türkischem Passüber das Abkommen, mit Anspruchsbescheinigung und YUPASS-Nummer; Zuzahlungen tragen SieSie zahlen selbst; ob sich die Kasse beteiligt, klären Sie vorher mit ihr
Privat versichert in Deutschlandregeln Ihre Versicherungsbedingungenregeln Ihre Versicherungsbedingungen
Wohnsitz in der Türkei und über die GSS versichertLeistungen der GSS nach Gesetz 5510Leistungen der GSS, mit Zuzahlungen nach Art. 68

Das Abkommen gilt nach Art. 3 für Staatsangehörige beider Staaten, bei einem vorübergehenden Aufenthalt nach Art. 12 nur, wenn Sie wegen Ihres Zustands sofort Leistungen benötigen.

Im Notfall: so kommen Sie ins staatliche Krankenhaus

  1. Registrieren: Mit Anspruchsbescheinigung und Ausweis gehen Sie zu einer Zweigstelle der türkischen Sozialversicherungsanstalt SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu). Dort bekommen Sie eine YUPASS-Nummer.
  2. Behandeln lassen: Mit Nummer und Ausweis wenden Sie sich an eine staatliche Gesundheitseinrichtung. In dringenden Fällen gehen Sie laut DVKA direkt in ein staatliches Krankenhaus, legen die Anspruchsbescheinigung vor und lassen sich noch während der Behandlung registrieren, sonst besteht kein Anspruch nach dem Abkommen. Laut Auswärtigem Amt muss die Nummer innerhalb von 10 Tagen nach der Aufnahme vorgelegt werden, sonst gelten Sie als Selbstzahler.
  3. Zuzahlen: Laut DVKA fallen in staatlichen Einrichtungen eine Zuzahlung je ambulanter Behandlung und ein Anteil an den Medikamentenkosten an; bei Einhaltung der Formvorschriften entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Das Auswärtige Amt nennt als Bedingung, dass Sie über die Notaufnahme aufgenommen und bei der Triage als Notfall eingestuft werden. Nach der Notfallbehandlung kann es laut DVKA sein, dass Sie nur noch privat behandelt werden; sie rät, vorab zu klären, ob ein staatliches Krankenhaus in der Nähe die nötige Behandlung anbietet. Mehr in Krankenversicherung für Notfälle in der Türkei, die Notrufnummer in Notfall in der Türkei: 112 und was dann.

Geplante Behandlung im staatlichen Krankenhaus

Ist es kein Notfall, tragen Sie laut DVKA alle Behandlungskosten selbst, in staatlichen wie in privaten Einrichtungen, denn es besteht kein Anspruch nach dem Abkommen. Ob sich die Kasse vorher zustimmend beteiligt, klären Sie mit ihr, mehr in Zahnersatz in der Türkei und die Krankenkasse.

Die türkische Verordnung über Gesundheitstourismus von 2025 erfasst auch staatliche Einrichtungen (Art. 2 Abs. 1). Art. 2 Abs. 2 nimmt Gruppen aus: Buchst. ç nennt unter anderem Staatsangehörige von Ländern mit Anspruch aus einem Sozialversicherungsabkommen und türkische Staatsangehörige (der Wortlaut ist hier nicht eindeutig), Buchst. f Personen nach Art. 28 und 44 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 (Mavi Kart; Vermerk einer weiteren Staatsangehörigkeit). Wer ausgenommen ist, kann nach Abs. 3 trotzdem Leistungen nach dieser Verordnung bekommen, wenn er sich zur Zahlung verpflichtet. Welche Regeln für Sie gelten, fragen Sie das Krankenhaus vor der Behandlung.

Ihre Rechte im Krankenhaus

Die Verordnung über Patientenrechte gilt nach Art. 2 in allen staatlichen und privaten Einrichtungen. Nach einer stationären Behandlung bekommen Sie einen Entlassungsbericht (epikriz, Art. 24). Eine Begleitperson kann verlangt werden, soweit Vorschriften und Möglichkeiten der Einrichtung es erlauben und die behandelnde Ärztin oder der Arzt zustimmt (Art. 40). Mehr in Patientenrechte in der Türkei und Verwandte als Begleitung und Übersetzer.

Fragen vor der Reise

An Ihre Krankenkasse:

  • Stellen Sie mir die Anspruchsbescheinigung für die ganze Reise aus?
  • Beteiligen Sie sich an einer geplanten Behandlung, und was beantrage ich vorher?

An das Krankenhaus:

  • Was zahle ich als Patientin oder Patient mit Wohnsitz in Deutschland?
  • Bekomme ich eine Rechnung und einen Bericht für meine Praxis in Deutschland?

Weiterlesen

Quellen

  • Sosyal Sigortalar ve Genel Sağlık Sigortası Kanunu Nr. 5510 (Gesetz über Sozialversicherungen und allgemeine Krankenversicherung), Resmî Gazete vom 16.06.2006, Nr. 26200, konsolidierte Fassung mit Änderungen bis Gesetz Nr. 7594 vom 09.08.2026, Art. 60 und 68, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
  • Türk Vatandaşlığı Kanunu Nr. 5901 (Staatsangehörigkeitsgesetz), konsolidierte Fassung, Art. 28 und 44, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964, BGBl. 1965 II S. 1169, mit Änderungen bis zum Zusatzabkommen vom 02.11.1984 (Zustimmungsgesetz BGBl. 1986 II S. 1038), Art. 3 und 12, abgerufen 31.10.2026.
  • DVKA: Merkblatt „Urlaub in der Türkei“, Stand 01.04.2026, dvka.de, abgerufen 31.10.2026.
  • DVKA: Hinweise für versicherte Personen zu Krankenhäusern in der Türkei, Stand 01/2026, dvka.de, abgerufen 31.10.2026.
  • Auswärtiges Amt: Merkblatt für gesetzlich krankenversicherte deutsche Staatsangehörige zur medizinischen Versorgung in der Türkei, Stand Januar 2026, auswaertiges-amt.de, abgerufen 31.10.2026.
  • Uluslararası Sağlık Turizmi ve Turistin Sağlığı Hakkında Yönetmelik (Verordnung über Gesundheitstourismus), Resmî Gazete vom 26.04.2025, Nr. 32882, Art. 2, resmigazete.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
  • Hasta Hakları Yönetmeliği (Verordnung über Patientenrechte), Resmî Gazete vom 01.08.1998, Nr. 23420, konsolidierte Fassung mit Änderungen bis 16.01.2019, Art. 2, 24 und 40, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
  • Sağlık Hizmet Sunucularının Basamaklandırılmasına Dair Yönetmelik (Verordnung über die Versorgungsstufen), Resmî Gazete vom 10.02.2022, Nr. 31746, Art. 6 und 7, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
  • EstablishMed: Einrichtungen nach Art und Provinz, eigene Auswertung, Stand 27.10.2026.

EstablishMed berät nicht. Wir empfehlen keine Behandlung und keine Einrichtung und vermitteln keine Patienten. Über „Anfrage senden“ schreiben Sie der Einrichtung selbst, wir sind am Gespräch nicht beteiligt. Fragen zu Ihrer Behandlung klären Sie mit der Einrichtung und mit Ihrer behandelnden Praxis in Deutschland.