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Mit türkischem Pass oder Mavi Kart

Türkische Krankenversicherung (GSS) bei Wohnsitz in Deutschland: was das Gesetz sagt

Wer nach Gesetz 5510 in der türkischen GSS versichert ist, was ein Wohnsitz in Deutschland bedeutet und was beim Besuch über das Abkommen gilt.

Stand: 6 Min. Lesezeit

Die allgemeine Krankenversicherung der Türkei (Genel Sağlık Sigortası, GSS) erfasst nach Art. 60 des Gesetzes 5510 grundsätzlich nur Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Türkische Staatsangehörige, die zu keiner anderen Gruppe gehören, sind zusätzlich nur versichert, wenn sie in keinem anderen Land Anspruch auf eine Krankenversicherung haben. Wer in Deutschland wohnt, ist deshalb in der Regel nicht über die GSS versichert, auch mit türkischem Pass. Bei einem Besuch gilt für gesetzlich Versicherte das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen, und zwar nur, wenn sofort Leistungen nötig sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GSS erfasst nach Art. 60 des Gesetzes 5510 grundsätzlich nur Personen mit Wohnsitz in der Türkei; sie endet nach Art. 61, wenn der Wohnsitz nicht mehr in der Türkei liegt.
  • Türkische Staatsangehörige ohne andere Gruppe sind nach Art. 60 Buchst. g nur versichert, wenn sie in keinem anderen Land Anspruch auf Krankenversicherung haben.
  • Die freiwillige Versicherung nennt Menschen mit Wohnsitz in der Türkei und türkische Staatsangehörige in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen; mit Deutschland gibt es ein Abkommen.
  • Gesetzlich Versicherte aus Deutschland sind bei einem Besuch über das Abkommen nur abgesichert, wenn sie wegen ihres Zustands sofort Leistungen brauchen.
  • Wie Ihr eigener Fall einzuordnen ist, beantworten die SGK und Ihre Krankenkasse.

Was die GSS ist

Die GSS ist die allgemeine Krankenversicherung der Türkei. Grundlage ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und allgemeine Krankenversicherung von 2006 (Art. 1). Durchgeführt wird sie von der türkischen Sozialversicherungsanstalt SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu, Art. 3 Nr. 2).

Wer nach dem Gesetz versichert ist

Art. 60 Abs. 1 beginnt mit den Worten „İkametgahı Türkiye'de olan kişilerden“, also: von den Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Danach nennt er die Gruppen:

GruppeArt. 60 Abs. 1
Beschäftigte, Selbstständige und BeamteBuchst. a
Freiwillig VersicherteBuchst. b
Menschen mit geringem Einkommen und weitere besondere GruppenBuchst. c
Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, die nicht nach dem Recht eines anderen Landes versichert sind, bei GegenseitigkeitBuchst. d
Bezieher von Arbeitslosengeld und ähnlichen LeistungenBuchst. e
Bezieher von Renten nach türkischem SozialversicherungsrechtBuchst. f
Alle anderen türkischen Staatsangehörigen ohne Anspruch auf Krankenversicherung in einem anderen LandBuchst. g

Nach Art. 61 endet die GSS an dem Tag, ab dem der Wohnsitz nicht mehr in der Türkei liegt. Sonderregeln gibt es unter anderem für ausländische Studierende in der Türkei (Art. 60 Abs. 7) und, ohne Wohnsitzbedingung, für bestimmte Angehörige von Personen mit Wohnsitz in der Türkei (Ek Madde 13).

Was das mit Wohnsitz in Deutschland heißt

Mit Wohnsitz in Deutschland fallen Sie nach dem Wortlaut von Art. 60 nicht unter die GSS, gleich welchen Pass Sie haben. Für Inhaber der Mavi Kart sagt das Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901: Ihre erworbenen Rechte in der Sozialversicherung bleiben bestehen, für ihre Nutzung gelten die jeweiligen Gesetze (Art. 28 Abs. 2).

Freiwillig versichern (isteğe bağlı sigorta) können sich nach Art. 50 Abs. 2 Menschen mit Wohnsitz in der Türkei sowie, unter weiteren Bedingungen, türkische Staatsangehörige in Staaten, mit denen die Türkei kein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet hat. Mit Deutschland besteht ein Abkommen. Die SGK nennt Deutschland unter den Staaten, deren Abkommen auch die Krankenversicherung umfasst.

Was bei einem Besuch gilt

Für gesetzlich Versicherte in Deutschland gilt das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit von 1964. Es erfasst Staatsangehörige beider Staaten (Art. 3), nach dem Wortlaut also auch Sie mit türkischem oder mit beiden Pässen. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt bekommen Sie Leistungen nur, wenn Sie wegen Ihres Zustands sofort welche benötigen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b). Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) nennt dafür Behandlungen, die innerhalb von 24 Stunden nötig sind. Erbracht werden die Leistungen von der türkischen Sozialversicherung nach türkischem Recht (Art. 15). Nach Art. 12 Abs. 3 entfällt die Aushilfe, solange Sie Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltslandes beanspruchen können.

So beschreibt die SGK den Ablauf: Sie legen die Anspruchsbescheinigung Ihrer Krankenkasse bei einer SGK-Zweigstelle vor und bekommen eine YUPASS-Nummer. Mit ihr erhalten Sie Leistungen auf Rechnung Ihrer deutschen Versicherung. Die Nummer finden Sie laut SGK mit e-Devlet-Zugang unter den Diensten der SGK oder bei der Zweigstelle. Den ganzen Ablauf im Notfall beschreibt Krankenversicherung für Notfälle in der Türkei.

Eine geplante Behandlung ist kein Notfall. Was dann im Krankenhaus gilt, steht in Staatliche Krankenhäuser mit Wohnsitz in Deutschland.

Sonderfälle und wer sie beantwortet

Eigene Regeln gelten unter anderem, wenn Sie in der Türkei arbeiten, Ihren Wohnsitz in die Türkei verlegen oder eine Rente beziehen und im anderen Staat leben (für Renten: Abkommen Art. 14). Privat Versicherte klären den Schutz mit ihrer Versicherung, denn das Verfahren der DVKA gilt für gesetzlich Versicherte. Wie Ihr Fall einzuordnen ist, beantworten die SGK-Zweigstelle und Ihre Krankenkasse; Fragen zum Abkommen beantwortet auch die DVKA.

  • An Ihre Kasse: Stellen Sie mir die Anspruchsbescheinigung für die Türkei aus, für die ganze Reise?
  • An die SGK: Bin ich bei Ihnen als versichert eingetragen, und ab wann gilt das nicht mehr?

Weiterlesen

Quellen

  • Sosyal Sigortalar ve Genel Sağlık Sigortası Kanunu Nr. 5510 (Gesetz über Sozialversicherungen und allgemeine Krankenversicherung), Resmî Gazete vom 16.06.2006, Nr. 26200, konsolidierte Fassung mit Änderungen bis Gesetz Nr. 7594 vom 09.08.2026, Art. 1, 3, 50, 60, 61 sowie Ek Madde 13, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
  • Türk Vatandaşlığı Kanunu Nr. 5901 (Staatsangehörigkeitsgesetz), konsolidierte Fassung, Art. 28, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964, BGBl. 1965 II S. 1169, mit Änderungen bis zum Zusatzabkommen vom 02.11.1984 (Zustimmungsgesetz BGBl. 1986 II S. 1038), Art. 3, 12, 14 und 15, abgerufen 31.10.2026.
  • Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags: Aspekte des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens, WD 6 - 3000 - 007/25, 07.05.2025, bundestag.de, abgerufen 31.10.2026.
  • DVKA: Merkblatt „Urlaub in der Türkei“, Stand 01.04.2026, dvka.de, abgerufen 31.10.2026.
  • SGK: Broschüre zu Auslandszeiten und Sozialversicherungsabkommen (yurtdışı borçlanması), Stand April 2026, csgb.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.

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