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Alltag während der Behandlung

Krankenversicherung für Notfälle in der Türkei

Was die gesetzliche Kasse in der Türkei bei Notfällen zahlt, wie die Anspruchsbescheinigung funktioniert und was eine Reiseversicherung abdeckt.

Stand: 7 Min. Lesezeit

Gesetzlich Versicherte sind in der Türkei über ein Sozialversicherungsabkommen nur für Notfälle abgesichert, also für Behandlungen, die innerhalb von 24 Stunden nötig sind. Dafür brauchen Sie eine Anspruchsbescheinigung Ihrer Krankenkasse. Kosten privater Krankenhäuser, in der Türkei übliche Zuzahlungen und einen Rücktransport nach Deutschland tragen Sie selbst. Die geplante Behandlung, für die Sie reisen, ist kein Notfall. Das Auswärtige Amt rät allgemein dringend zu einer privaten Auslandskrankenversicherung mit Rückholoption. Ob diese bei Komplikationen einer geplanten Behandlung zahlt, steht in ihren Bedingungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzlich Versicherte sind in der Türkei über ein Sozialversicherungsabkommen nur für Notfälle abgesichert, also für Behandlungen, die innerhalb von 24 Stunden nötig sind.
  • Sie brauchen dafür eine Anspruchsbescheinigung Ihrer Krankenkasse; im Notfall registrieren Sie sich damit bei einer Zweigstelle der SGK und bekommen eine YUPASS-Nummer.
  • Kosten privater Krankenhäuser, in der Türkei übliche Zuzahlungen und einen Rücktransport nach Deutschland tragen Sie selbst.
  • Die geplante Behandlung, für die Sie reisen, ist kein Notfall; Behandlungen, die kein Notfall sind, müssen Sie laut DVKA selbst bezahlen.
  • Das Auswärtige Amt rät allgemein dringend zu einer privaten Auslandskrankenversicherung mit Rückholoption; ob diese bei Komplikationen einer geplanten Behandlung zahlt, steht in ihren Bedingungen.

Das Abkommen deckt nur Notfälle

Nach dem Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) haben Sie Anspruch auf sofort notwendige Leistungen nach türkischem Recht. Das sind Behandlungen, die innerhalb von 24 Stunden nötig sind. Alle anderen Behandlungen gelten nicht als Notfall und müssen selbst bezahlt werden. Was das für einen Check-up oder eine Dialyse heißt, steht in Check-up in der Türkei und Dialyse während eines Türkeiaufenthalts.

Das Merkblatt des Auswärtigen Amts zum Abkommen beschreibt, wie die Notaufnahme das festlegt: Bei der Ersteinschätzung (Triage) müssen Sie als Notfall der Stufe Rot oder Gelb eingestuft werden, Grün gilt nicht als Notfall. Bleiben Sie aus medizinischen Gründen länger im Krankenhaus, sollen Sie darauf bestehen, bis zur Entlassung als Notfall geführt zu werden.

Nicht gedeckt sind laut DVKA unter anderem:

  • Kosten und Mehrkosten privater Krankenhäuser und Ärzte,
  • in der Türkei übliche Zuzahlungen,
  • ein Rücktransport nach Deutschland.

Das Abkommen mit der Türkei gilt laut DVKA nicht für jede Staatsangehörigkeit gleich. Haben Sie weder die deutsche noch die türkische Staatsangehörigkeit, fragen Sie Ihre Kasse, ob Sie erfasst sind.

Die Anspruchsbescheinigung

Die DVKA nennt das Dokument Anspruchsbescheinigung, auf ihrer Übersichtsseite auch Urlaubskrankenschein. Das Auswärtige Amt spricht vom Auslandskrankenschein. Gemeint ist dasselbe Papier Ihrer Krankenkasse.

  • Lassen Sie es vor der Reise ausstellen, für die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts.
  • Haben Sie es vergessen, kann eine Zweigstelle der türkischen Sozialversicherung (SGK) es bei Ihrer Kasse anfordern. Ihre Kasse kann es Ihnen auch an die Urlaubsadresse schicken.
  • Sind Sie schon vor der Reise krank, wenden Sie sich vorher an Ihre Kasse.

Im Notfall: so läuft es

  1. Registrieren: Gehen Sie mit Anspruchsbescheinigung und Ausweis zu einer Zweigstelle der SGK. Eine Liste steht auf sgk.gov.tr unter „il müdürlükleri“, nach Wahl der Provinz unter „İletişim“.
  2. YUPASS-Nummer: Dort werden Sie im System YUPASS registriert und bekommen eine Nummer.
  3. Behandlung: Mit YUPASS-Nummer und Ausweis gehen Sie in eine staatliche Gesundheitseinrichtung oder in ein privates Krankenhaus, das einen Vertrag mit der SGK hat. Ob ein privates Haus einen Vertrag für die nötige Abteilung hat, fragen Sie vorher.
  4. Ohne vorherige Registrierung: Sagen Sie im Krankenhaus sofort, dass Sie in Deutschland versichert sind, und holen Sie die Registrierung während der Behandlung nach. Laut Auswärtigem Amt muss die YUPASS-Nummer innerhalb von 10 Tagen nach der Aufnahme vorliegen, sonst werden Sie als Selbstzahler behandelt.
  5. Medikamente: Sie bekommen eine Nummer für ein elektronisches Rezept und holen das Mittel in einer Vertragsapotheke gegen Zuzahlung, siehe Apotheke und Notdienstapotheke.

Bei einer Notfallbehandlung nach diesem Verfahren darf das Krankenhaus laut DVKA keine Zusatzgebühren erheben. Für eine Behandlung, die an den Notfall anschließt, dürfen private Häuser mit Vertrag Mehrkosten über den Vertragssätzen verlangen, die Sie selbst zahlen. Darüber muss das Haus Sie vor der Behandlung informieren. In privaten Häusern ohne Vertrag zahlen Sie alles. Sobald Sie einem Krankenhaus bestätigt haben, privat zu zahlen, ist eine Abrechnung über die SGK grundsätzlich nicht mehr möglich.

Das Auswärtige Amt beschreibt, dass Touristen in privaten Krankenhäusern häufig trotz Anspruch zur Zahlung aufgefordert werden. Bestehen Sie dann auf Ihrem Anspruch und bitten Sie die SGK-Zweigstelle, die Ihre Nummer ausgestellt hat, um Hilfe. Daneben gibt es die staatliche Gesundheits-Hotline 184 mit Ansage auf Türkisch. Bei Verkehrsunfällen gelten eigene Regeln; dafür braucht es einen Unfallbericht von Polizei oder Jandarma.

Wenn Sie selbst gezahlt haben

Lassen Sie sich eine quittierte Rechnung geben, die alle Leistungen einzeln aufführt, und verlangen Sie Behandlungsberichte. Damit stellen Sie bei Ihrer Kasse einen Antrag auf Erstattung. Laut DVKA wird nicht erstattet, wenn kein Notfall vorlag, für Mehrkosten in privaten Vertragshäusern und für rein private Behandlungen. In Erfahrungsberichten wird mehrfach beschrieben, dass eine Notfallbehandlung im Urlaub sofort privat bezahlt werden musste.

Private Auslandsreisekrankenversicherung

Das Auswärtige Amt rät dringend zu einer privaten Auslandskrankenversicherung mit Rückholoption, die DVKA ebenso. Die Verbraucherzentrale Hamburg beschreibt, was eine solche Versicherung leistet und worauf Sie achten:

  • Sie zahlt ambulante und stationäre Behandlungen, allerdings nur bei akuten Erkrankungen oder Unfällen, außerdem den Transport ins nächste Krankenhaus und den Rücktransport nach Deutschland.
  • Der Tarif sollte den Rücktransport nicht nur zahlen, wenn er medizinisch notwendig ist, sondern auch, wenn er medizinisch sinnvoll ist.
  • Erkrankungen, die schon vor der Reise bestanden und sich unterwegs verschlimmern, sollten mitversichert sein.

In den Bedingungen von drei Auslandsreisekrankenversicherungen, die für diesen Text gelesen wurden, sind Heilbehandlungen ausgeschlossen, die ein Grund für die Reise waren. Steht eine solche Klausel in Ihrem Vertrag, fällt eine geplante Zahnbehandlung oder Haartransplantation nicht unter den Schutz. Ob eine Komplikation daraus versichert ist, regelt jeder Vertrag selbst. Lassen Sie sich das vor der Reise schriftlich bestätigen.

Folgekosten einer geplanten Behandlung

Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass Krankenkassen in der Regel keine Kosten für notwendige Korrekturen übernehmen und Ansprüche im Ausland oft schwer durchzusetzen sind. Die Bundeszahnärztekammer schreibt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland zu Nachbesserungen an Zahnersatz aus dem Ausland außer bei akuten Notfällen nicht verpflichtet sind. Mehr dazu in Nachbesserung und Gewährleistung. Was Sie zur geplanten Behandlung vorher mit Ihrer Kasse klären, steht in Kosten und Krankenkasse.

Fragen vor der Reise

An Ihre Krankenkasse:

  • Stellen Sie mir die Anspruchsbescheinigung für die Türkei aus, für meine ganze Reise?
  • Was gilt, wenn eine Komplikation der Behandlung nach meiner Rückkehr in Deutschland behandelt werden muss?

An Ihre Reiseversicherung (oder Ihre private Krankenversicherung):

  • Gilt der Schutz, obwohl ich für eine geplante Behandlung reise?
  • Zahlen Sie bei Komplikationen dieser Behandlung, und wenn ja, in welchem Umfang?
  • Zahlen Sie den Rücktransport auch, wenn er medizinisch sinnvoll ist?
  • Unter welcher Nummer erreiche ich Sie rund um die Uhr?

Was Sie im Ernstfall bereithalten, steht in Notfall in der Türkei: 112 und was dann.

Weiterlesen

Quellen

  • DVKA: Merkblatt „Urlaub in der Türkei“, Stand 01.04.2026; Seite „Touristen“; Glossar, Stichwort Anspruchsbescheinigung und persönlicher Geltungsbereich, dvka.de, abgerufen 30.10.2026.
  • DVKA: Hinweise für versicherte Personen zu Krankenhäusern in der Türkei, Stand 01/2026, dvka.de, abgerufen 30.10.2026.
  • Auswärtiges Amt: Merkblatt für gesetzlich krankenversicherte deutsche Staatsangehörige zur medizinischen Versorgung in der Türkei im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens, Stand Januar 2026, auswaertiges-amt.de, abgerufen 30.10.2026.
  • Auswärtiges Amt: Türkei, Reise- und Sicherheitshinweise, Abschnitt Gesundheit, Stand 30.10.2026, abgerufen 30.10.2026. auswaertiges-amt.de
  • Verbraucherzentrale Hamburg: Auslandskrankenversicherung: wichtig für Urlaub und Reise, Stand 04.03.2024, vzhh.de, abgerufen 30.10.2026.
  • Bundeszahnärztekammer: Behandlung im Ausland, bzaek.de, abgerufen 30.10.2026.
  • Versicherungsbedingungen und Produktinformationsblätter von drei Anbietern von Auslandsreisekrankenversicherungen, Stand 2025 und 2026, abgerufen 31.10.2026.
  • Erfahrungsberichte aus Reise- und Patientenforen, eigene Auswertung von 53 Quellen, 30.10.2026 (nur Muster).

EstablishMed berät nicht. Wir empfehlen keine Behandlung und keine Einrichtung und vermitteln keine Patienten. Über „Anfrage senden“ schreiben Sie der Einrichtung selbst, wir sind am Gespräch nicht beteiligt. Fragen zu Ihrer Behandlung klären Sie mit der Einrichtung und mit Ihrer behandelnden Praxis in Deutschland.