Werbung für Behandlungen ist in Deutschland durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelt, in der Türkei durch eine eigene Verordnung über Werbung und Information im Gesundheitswesen. Diese Seite gibt beide Regelwerke nach ihrem Wortlaut wieder und bewertet weder Anbieter noch einzelne Anzeigen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 3 HWG ist Werbung irreführend, wenn sie fälschlich den Eindruck erweckt, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden.
- Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verbietet § 11 HWG die Werbung mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff.
- Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Deutschlands ist nach § 13 HWG unzulässig, wenn nicht eine Firma oder Person in Deutschland, der EU oder dem EWR ausdrücklich mit den Pflichten aus dem Gesetz betraut ist.
- Die türkische Verordnung verbietet unter anderem, Patienten direkt oder indirekt zu einer Person oder Einrichtung zu lenken.
- Für Auslandswerbung erlaubt sie Patientengeschichten nur mit belegter ausdrücklicher Einwilligung.
Was das Heilmittelwerbegesetz regelt
| Vorschrift | Was der Wortlaut sagt |
|---|---|
| § 3 | Irreführende Werbung ist unzulässig, etwa wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden, oder wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen gemacht werden |
| § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 | Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des Körpers ohne medizinische Notwendigkeit keine Werbung mit der Wirkung der Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff |
| § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 (Werbung außerhalb der Fachkreise) | Keine Werbung mit Äußerungen Dritter, etwa Dank- oder Empfehlungsschreiben, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind |
| § 13 | Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Deutschlands ist unzulässig, wenn nicht eine Firma oder Person mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, der EU oder dem EWR, die nach dem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich mit den Pflichten aus dem HWG betraut ist |
Was die türkische Verordnung regelt
Die Verordnung über Werbung und Information im Gesundheitswesen vom 12.11.2025 gilt für Angehörige der Gesundheitsberufe, private Gesundheitseinrichtungen und Vermittler im internationalen Gesundheitstourismus (Art. 2).
- Allgemein (Art. 5 Abs. 1): Verboten sind unter anderem Werbung mit Dankes- und Zufriedenheitsäußerungen von Patienten oder Angehörigen (Buchst. e), die direkte oder indirekte Lenkung von Patienten zu einer Person oder Einrichtung (f) sowie Marketing mit Anreizen, Verlosungen und Geschenken (l).
- Bilder (Art. 7 Abs. 1): Bilder vor und nach einer medizinischen Behandlung müssen in gleicher Umgebung und unter gleichen technischen Bedingungen entstehen und Behandlungs- und Aufnahmedatum nennen (f). Nachträgliche technische Veränderungen sind verboten (e), Bilder von Patienten während eines Eingriffs dürfen nicht veröffentlicht werden (h).
- Auslandswerbung (Art. 8): Der Artikel gilt für Einrichtungen und Vermittler mit einer Zulassung für den internationalen Gesundheitstourismus. Gesponserte Werbung in anderen Amtssprachen als Türkisch ist erlaubt, wenn sie über eine eigene, aufs Ausland ausgerichtete Seite läuft und dort erkennbar ist, dass Gesundheitstourismus angeboten wird (Abs. 1 a). Die Zulassungsurkunde ist auf der Internetseite oder dem Social-Media-Auftritt zu veröffentlichen (b). Patientengeschichten, Bewertungen und Dankesworte sind nur mit dokumentierter ausdrücklicher Einwilligung erlaubt (ç). Vermittler müssen angeben, dass die Einrichtung die Leistung erbringt und sie selbst keine Einrichtung sind (ğ).
Checkliste für eine Anzeige
- Wer wirbt? Steht der volle Name der Einrichtung da, oder wirbt ein Vermittler? Mehr in Vermittler oder direkt zur Einrichtung?.
- Was wird versprochen? Nach § 3 HWG darf Werbung nicht fälschlich einen sicheren Erfolg vortäuschen.
- Welche Bilder? Sind bei Bildpaaren Datum und gleiche Bedingungen erkennbar?
- Wer spricht? In vielen Erfahrungsberichten wird Bewertungen im Netz misstraut. Fragen Sie, ob ein Bericht mit Einwilligung erscheint.
- Welche Zulassung? Fragen Sie die Einrichtung selbst, siehe Was die Zulassung bedeutet.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Weiterlesen
Quellen
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz), §§ 1, 3, 11 und 13, gesetze-im-internet.de, abgerufen 31.10.2026.
- Sağlık Hizmetlerinde Tanıtım ve Bilgilendirme Faaliyetleri Hakkında Yönetmelik (türkische Verordnung über Werbung und Information im Gesundheitswesen), Resmî Gazete vom 12.11.2025, Nr. 33075, Art. 2, 5, 7 und 8, resmigazete.gov.tr und mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Erfahrungsberichte aus 53 Forenbeiträgen, eigene Auswertung ohne Namen, 30.10.2026.
EstablishMed berät nicht. Wir empfehlen keine Behandlung und keine Einrichtung und vermitteln keine Patienten. Über „Anfrage senden“ schreiben Sie der Einrichtung selbst, wir sind am Gespräch nicht beteiligt. Fragen zu Ihrer Behandlung klären Sie mit der Einrichtung und mit Ihrer behandelnden Praxis in Deutschland.