Hotels in der Türkei müssen die Identität jedes Gastes erfassen und für Polizei und Gendarmerie bereithalten. So verlangt es das Gesetz über die Identitätsmeldung (Kimlik Bildirme Kanunu Nr. 1774). Wer sich nicht ausweisen kann, darf dort nicht übernachten. Deshalb wird beim Einchecken in der Regel Ihr Personalausweis oder Reisepass verlangt, auch von Begleitpersonen. Dasselbe gilt für Pensionen, tageweise vermietete Wohnungen und private Gesundheitseinrichtungen, in denen Sie übernachten.
Das Wichtigste in Kürze
- Hotels, Pensionen, tageweise vermietete Wohnungen und private Gesundheitseinrichtungen müssen die Identität jedes Gastes erfassen und für Polizei und Gendarmerie bereithalten.
- Wer sich nicht mit dem türkischen Personalausweis oder einem anderen gültigen offiziellen Dokument ausweisen kann, darf dort nicht übernachten.
- Die Unterkünfte müssen die Daten elektronisch an Polizei und Gendarmerie übermitteln; ohne Gerichtsbeschluss dürfen nur die zuständigen Stellen sie nutzen.
- Dass die Unterkunft Ihr Dokument während des Aufenthalts behält, verlangt das Gesetz nicht.
- Das Auswärtige Amt rät, in der Türkei stets ein Ausweisdokument mitzuführen.
Was das Gesetz verlangt
Art. 2 des Gesetzes Nr. 1774 nennt unter anderem Hotels, Motels, Pensionen, tageweise vermietete Wohnungen, Campingplätze, Feriendörfer, private Gesundheitseinrichtungen sowie Erholungs- und Seniorenheime. Ihre Betreiber müssen von jeder Person, ob türkisch oder ausländisch, ob gegen Bezahlung oder nicht, Identität sowie An- und Abreise tagesaktuell erfassen. Die Aufzeichnungen müssen sie für Polizei und Gendarmerie jederzeit zur Prüfung bereithalten.
Art. 9 zieht die Grenze: Wer seine Identität nicht mit dem türkischen Personalausweis oder anderen gültigen offiziellen Dokumenten nachweisen kann, darf in diesen Betrieben nicht untergebracht werden. Für Sie heißt das: Nehmen Sie das Dokument mit zur Unterkunft, mit dem Sie eingereist sind, also Personalausweis oder Reisepass. Welche Dokumente für die Einreise gelten, steht in Einreise in die Türkei: Ausweis, Pass und 90 Tage.
Was mit Ihren Daten geschieht
- Elektronisch an Polizei und Gendarmerie. Seit einer Änderung von 2016 müssen die Unterkünfte nach Art. 2 alle Aufzeichnungen tagesaktuell am Computer führen, an die Rechner von Polizei und Gendarmerie angeschlossen sein und die Daten sofort übermitteln (Zusatzartikel 1).
- Nur für die zuständigen Stellen. Ohne Gerichtsbeschluss darf außer den zuständigen Stellen niemand die Meldungen nutzen (Art. 14).
- Kein Einbehalten vorgeschrieben. Das Gesetz verlangt, dass die Daten erfasst und gemeldet werden. Dass die Unterkunft Ihren Pass oder Ausweis behält, verlangt es nicht; eine Durchführungsverordnung zu Art. 12 ist hier nicht ausgewertet. Das Auswärtige Amt rät, in der Türkei stets ein Ausweisdokument mitzuführen.
Wer wo meldet
| Wo Sie wohnen | Wer meldet | Grundlage |
|---|---|---|
| Hotel, Pension, Hotel der Einrichtung | der Betrieb beim Einchecken | Gesetz Nr. 1774, Art. 2 und 9 |
| Private Gesundheitseinrichtung mit Übernachtung | die Einrichtung | Gesetz Nr. 1774, Art. 2 |
| Genehmigte Ferienwohnung | der Inhaber der Genehmigung | Gesetz Nr. 7464, Art. 3 Abs. 8 |
| Bei Verwandten oder Bekannten, länger als 30 Tage | die Person, die dem Haushalt vorsteht | Gesetz Nr. 1774, Art. 7 |
Mehr zur Wohnung in Ferienwohnung während der Behandlung, zur Familie in Bei Verwandten wohnen während der Behandlung.
Sonderfälle
- Abgelaufener Ausweis. Laut Auswärtigem Amt dürfen Deutsche auch mit einem seit höchstens einem Jahr abgelaufenen Personalausweis oder Reisepass einreisen, nicht aber mit einem abgelaufenen vorläufigen Personalausweis. Das Gesetz Nr. 1774 spricht beim Einchecken von gültigen Dokumenten. Reisen Sie mit einem abgelaufenen Dokument, klären Sie vor der Buchung mit der Unterkunft, ob sie es annimmt. Mehr in Mit abgelaufenem Ausweis in die Türkei.
- Zwei Staatsangehörigkeiten. Den türkischen Personalausweis nennt Art. 9 ausdrücklich. Welchen Pass Sie bei Ein- und Ausreise nutzen, steht in Zwei Pässe: welcher bei Ein- und Ausreise?.
Weiterlesen
Quellen
- Kimlik Bildirme Kanunu Nr. 1774, Art. 1, 2, 7, 9, 14 und Zusatzartikel 1; konsolidierte Fassung, mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Gesetz Nr. 7464 über die Vermietung von Wohnungen zu touristischen Zwecken, Art. 3 Abs. 8; mevzuat.gov.tr, abgerufen 31.10.2026.
- Auswärtiges Amt: Türkei, Reise- und Sicherheitshinweise, Abschnitte Einreise und Zoll sowie Rechtliche Besonderheiten, Stand 31.10.2026 (unverändert seit 20.10.2026), abgerufen 31.10.2026.
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